Journal of the International Law Department of the University of Miskolc


Miskolc Journal of International Law

Miskolci Nemzetközi Jogi Közlemények

 

Vol. 1. (2004) No. 2. pp. 35-44.

 

Gyula Gál: Airlaw  and Princes: Dancko was Dankó? 

The article is dealing with origins and content of a dissertion written in the XVIIth century: De Jure Principis Aero. As to the name, the dissertant could have been even Hungarian, but apparently this is not the case: he was born in the German. The dissertation was dealing with airlaw not in the same meaning as today: the right to a free view, the right of prisoners for free air etc. were also dealt. There were however some interesting remarks concerning the differences of the applicable legal regime to air and to field.

 

Gyula GÁL[1]:

Das Luftrecht des Fürsten: war Dancko Dankó?
 

Dr. Marietta Benkö, Mitarbeiterin des Instituts für Luft- und Weltraumrecht der Universität zu Köln, ließ mir eine hochinteressante Veröffentlichung zukommen. Das Faksimile einer mit deutscher Übersetzung versehenen Dissertation vom Jahre 1687 über das Luftrecht des Fürsten -"De jure principis aereo".  

 Die international anerkannte Fachgelehrtin des Luft- und Weltraumrechts hielt die Doktorarbeit für das erste Schreiben der Luftrechtsliteratur, das bisher bekannt wurde. Sie machte mich dazu auf die Person des Verfassers Johannes Stephanus Dancko aufmerksam. Von seinem Namen (ungarisch Dankó) und gewissen ungarischen Beziehungen seiner Argumente folgerte sie, dass er aus Ungarn stammte.[2]

Diese Annahme konnte von hier trotz gründlicher Nachforschungen nicht bestätigt werden.[3] Marietta Benkö hatte mit den deutschen Quellen - wenn auch in negativem Sinne - mehr Glück. Sie fand einige Angaben in einer in Dresden 1750 erschienenen Enzyklopädie, die nach ihrem ehrgeizigen Titel Personalien aller bekannten Gelehrten "von Anfange der Welt" beschrieb.[4] Danach wurde Johann Stephan Dancko in Deutschland, Zerbst, geboren. So konnte ausgeschlossen werden, dass er aus Ungarn kam. In der nach der lateinisch-deutschen Veröffentlichung[5] erschienenen lateinisch-englischen Ausgabe der Dissertation verweist Marietta Benkö an die große Wahrscheinlichkeit seiner ungarischen Abstammung.(...to all probability Dancko was of Hungarian origin.)[6] Wenn wir anstatt "alIer Wahrscheinlichkeit" bescheidener den Ausdruck "vermutlich" verwenden, wird unserem berechtigten Verdacht genüge getan, dass einer der Ahnen von Dancko-Dankó aus Ungarn stammte. 

Nach äußerer Erscheinung weicht die Arbeit von anderen zeitgenössischen Veröffentlichungen kaum ab. Die Barockschnörkel des Titelblattes verkünden, dass Johannes Stephanus Dancko, zugelassener Anwalt des Zerbster Hofes,[7] seine Inauguraldissertation über das Luftrecht des Fürsten im Oktober (Tag nicht angegeben) 1687 im Auditorium der Rechtsgelehrten der Universität Viadrina unter Vorsitz des Herrn Rechtsgelehrten Samuel Stryck vorlegen wird.[8]  

Die 38 nummerierte Seiten umfassende Dissertation besteht aus einem Vorwort und fünf Kapiteln. Im Vorwort und im ersten Kapitel (de jure Principis in genere) werden Begriffe geklärt und begründet, wie und wieweit die Oberherrschaft des Fürsten sich auf die Luft erstreckt. „In den folgenden Kapiteln wird dargelegt - verspricht der Verfasser - was das Luftrecht des Fürsten zunächst auf die notwendigen, danach auf die nützlichen und schließlich auf die angenehmen Dinge hinwendet." 

In den einzelnen Kapiteln werden folgende Fragen erörtert: Des Recht des Fürsten, das Leben zu bewahren - jus ad vitam conservandam (II), das Recht, einen Palast zu errichten - jus ad palatium exstrudendum (III), das Recht, den Staatsschatz zu vermehren - jus ad augendum aerarium (IV), das Recht zum Zeitvertreib - jus ad capiendam delectationem (V). 

Art und Stil der Behandlung ist bezeichnend für die Gelehrsamkeit des Zeitalters. Bestrebung zum Beweis eines je breiteren Wissensgutes durch geschichtliche Beispiele, Hinweise auf verschiedene Rechtssysteme, Zitate aus der klassischen Literatur und von wissenschaftlichen Authoritäten. Nach heutigen Begriffen könnte das Werk von Dancko durch den Vergleich gewisser Normen des deutschen, englischen, italienischen, spanischen und nicht zuletzt ungarischen Rechts sogar als eine rechtsvergleichende Abhandlung aufgefasst werden. Der Grundstoff, der - gleichfalls nach heutiger Terminologie - von Fragen des Umweltschutzes bis zur Strafvollstreckung reicht, wird in der Theorie des fürstlichen Luftrechts vereint dargestellt. 

 

„Suprema potestas“ des Fürsten 

In seiner Argumentation und Rhetorik, ohne auf das Werk von Hobbes hinzuweisen, folgt Dancko der im Leviathan konzipierten Auffassung von fürstlicher Oberhoheit: Der Mensch kann sich vom Zustand "bellum omnium contra omnes" in der Weise erheben, dass er alle seine natürliche Rechte und Freiheiten auf den Fürsten überträgt, dem die Gesetzgebung zusteht, von dem jede Kompetenz herrührt. Freiheit gibt es dort, wo das Recht schweigt, weil die Weisheit des Fürsten die Regelung dieses Bereiches für unnötig hielt.[9] 

Die Doktorarbeit ist vierzig Jahre nach dem Westfälischen Frieden entstanden, der die territoriale Souveränität der Fürsten deutscher Länder bestätigte. Diese "superioritas territorialis" - Landeshoheit - bedeutete innerhalb des Reiches für mehrere hundert Fürsten eine absolute Herrschaft, als wenn sie in ihrer Provinz Kaiser wären.[10] Anhalt-Zerbst war eine von diesen, an der Spitze mit Prinz Victor Amadeus, dem "allergnädigsten Herren" (dominus clementissimus) von J.S. Dancko.  

Er selbst einer der Untertanen, für die Sorge zu tragen ein Teil der fürstlichen Souveränität ist. Wie es im Vorwort heißt, auf den Fürsten lastet die Besorgnis, dem öffentlichen Wohl und dem der Untertanen Rechnung zu tragen, dass er nichts, was das Band der bürgerlichen Gesellschaft (vinculum societatis civilis) stören könnte, ohne Heilmittel lassen darf.  

Diese vorsorgende Aufmerksamkeit bezieht sich nicht allein auf den Grundbesitz des Bürgers, sondern auch auf Meere und Flüsse, sogar auf die Luft selbst. Die Luft bewährt und ernährt alles. Der Fürst muss daher durch öffentliches Gesetz sichern, dass gegen die Luft nichts verübt werde, das ihrer kräftigenden Wirkung schadet oder anderen ihre Annehmlichkeiten entzieht.

Die Themenwahl hängt mit diesem Grundsatz zusammen. Nachdem nämlich sein "contubernialis" Cristoph Ernst Baumeister mit einer Doktorarbeit über das unterirdische Recht des Fürsten (de jure principis subterraneo) dissertiert hat, überlegte er, ob nicht bezüglich der Luft irgendwelche Rechte dem Fürsten gleichfalls überantwortet werden könnten.  

Der Fürst ist eine "öffentliche Person" (Persona publica), in deren Händen die höchste Amtsgewalt liegt.[11] Dieser Begriff wird nicht allein auf den allerdurchlauchtigsten Fürst, den göttlichen Kaiser (imperator sacratissimus) beschränkt. Hierher gehören auch die übrigen Fürsten des Reiches, Kurfürsten, Herzöge, Grafen, die nach einem gewissen majestätischen Recht ihnen zukommende territoriale Oberherrschaft leiten und das Heil ihrer Untertanen fördern.  

Da er das Recht nach Grotius (Lib.I..l.4) als moralische Gewalt definiert, versteht er darunter offensichtlich nicht die subjektiven Rechte der Untertanen, sondern die Handlungsfreiheit (facultas) des Fürsten. Hierher gehört auch das jus aereum, das sich auf die Luft bezieht mit allem was darin ist oder ihr zukommt. Was die Luft sei, überlässt er der Untersuchung der Naturforscher.  

Zur Begründung der sich auf die Luft erstreckende suprema potestas verwendet er Argumente, die für den heutigen Leser grotesk erscheinen. So verweist er auf die biblische Metapher, wonach der Teufel Fürst der Welt geheißen wird. Der Teufel kann jedoch keine Gewalt außer auf Befehl und mit Erlaubnis Gottes ausüben (Ephes.2.2). Es gibt wohl andere Deutungen des Spruchs von Paulus, den unverfälschten Sinn festzustellen, ist ein Problem der Theologen.  

Er hält es für eine im allgemeinen angenommene Meinung, dass Gott die Herrschaft auf dem Erdkreis, der nur ein Teil des Weltalls ist, dem Fürsten als seinem Stellvertreter anvertraut hat. Diese Herrschaft umfasst alles, was sich auf den Staat bezieht, abgesehen davon, dass alle Rechte des Volkes einst nach der Lex Regia auf den Fürsten übertragen wurden. Wir können also davon ausgehen, dass alles was aus der Luft einen besonderen Nutzen (utilitas specialis) hat, dem Fürsten gehört.  

Hier findet der Leser eine ungarische Beziehung der Dissertation. Dancko nimmt nämlich an, dass ein Element der Krönungszeremonie die Luftherrschaft der ungarischen Könige symbolisiert. "Auf diese Bestimmung der Herrschaft über die Luft scheint die Sitte der ungarischen Könige bezogen werden können, weil sie im Verlauf ihrer Krönungszeremonie mit dem blank gezogenen Schwert des heiligen Ladislaus die Luft in alle vier Richtungen der Welt peitschen.“ Es liegt offen vor Augen - folgert Dancko - dass dem Fürsten das Recht zugeschrieben werden kann, welches ordnungsgemäss Luftrecht genannt wird.[12]  

 

Lebenselement Luft 

Die Luft ist Gemeingut aller, es gibt nichts gemeinschaftlicheres als sie, indem sie zum Atmen ausreicht, ohne welchen niemand leben kann. Trotzdem hat der Fürst die Macht des absoluten und uneingeschränkten Gebrauchs und Genusses der Luft. Andererseits hat er das Recht, die Freiheit des Gebrauchs für seine Untertanen einschränken und entziehen zu können, jedoch nicht: persönlich und geradeheraus, sondern mittelbar als Folgeerscheinung. 

Im Kapitel II ordnet er die verschiedensten Rechtsinstitute zum Luftrecht ein, die sich an den Umweltschutz knüpfen oder deren Verbindung mit dem jus aereum einfach daraus folgt, dass die Luft eine Lebensbedingung des Fürsten und seiner Untertanen gleichsam darstellt. Vornehmlich hat der Fürst das Recht, einen Ort für seinen Sitz zu wählen, wo er reine und gesunde Luft genießen kann. Das bezieht sich auf die Luftveränderung und Klimawechsel, damit er seine Gesundheit rette. Mit unverhüllter Maliz bemerkt er: "Da wenn nämlich für einen Erzbischof die schlechte Temperatur der Luft als rechtsmässiger Grund für die Verlegung und Veränderung des Wohnsitzes genannt wird… um wieviel mehr für einen Fürsten, dessen Leben vielen von Nutzen ist" (cujus vita multis est utilis).  

Er hat vielleicht als "Captatio benevolentiae" für die Diskussion gemeint, was er über die Universitäten schrieb: "Ein Ausserordentliches Privileg erhalten die Universitäten. Wenn nämlich die Pest oder eine andere ansteckende Seuche anfängt an dem den Akademien zugewiesenen Ort allen sehr zu verschlimmern, pflegt der Fürst anzuordnen, dass diese gelehrte Körperschaft an einen anderen Ort verlegt werde, weil die Heilkraft der Luft die grösste Hilfe für die Körper leistet und den so scharfsinnigen Gedanken auf wunderbare Weise Hilfe bringt, ausserdem sollen die Universitäten keine Folterkammern für den Körper, sondern gleichsam Elysische Gefilde des Körpers ebenso wie des Geistes sein."  

Den Luftgebrauch der Untertanen beschränkt der Fürst indirekterweise, da er das Verlassen ihrer Heimat aus dem Grunde nicht gestattet, dass die Luft anderswo gesünder ist. Dancko meint, dass ein solches Verbot auch dem Interesse der Untertanen entspricht, denn ein Baum, der allzu oft verpflanzt wird, verdorrt leicht. Im despotischen Reich der Russen wird es einfach gelöst, indem der Fürst nicht duldet, dass seine Untertanen bis auf Gesandte ihr Gebiet verlassen.  

Kraft seiner territorialen Oberherrschaft kann der Fürst den Ausreisewilligen mit Auswanderungssteuer belasten oder von seiner Habe einen Abzug verlangen. Nicht so in der Heimat von Dancko. Dazu zitiert er das Statut, wonach "Wann einer aus der Stadt hinweg ziehet, so darf er keinen Abzug geben, sondern nimmet das Seine frey und unbeschweret hinweg". Bürger von Zerbst können also unbelastet fremde Luft wählen.  

Durch Verbannung wird der Untertan vom Fürsten des freien Gebrauchs der Luft beraubt. Der Verbannte unter Reichsacht kann wohl "vogelfrei" weiter atmen, aber in der Ferne und unter ständiger Furcht.[13]

Zum Luftrecht gehört auch das Recht, den Untertanen den Gebrauch der Luft teilweise oder vollständig zu entziehen. Teilweise, wenn die Delinquenten in den Kerker festgehalten werden als Strafe oder zur Bewachung. Dazu macht Dancko eine kritische Bemerkung: während die Kriminalisten einen erträglichen Kerker fordern, ist dieser in Deutschland ein "subterraneus, horribilis, male olens" - unterirdischer, schrecklicher und übelriechender Ort; Vollständig, wenn Diebe durch den Strang erdrosselt, oder Vatermörder in den "römischen Ledersack" eingenäht ins Wasser geworfen werden.[14] Aus dem Luftrecht folgert er sogar, dass Richtstätten außerhalb der Stadt errichtet werden, damit die sterblichen Überreste der Hingerichteten als Speise der Raben die Luft nicht verderben.[15]  

Die Dissertation erwähnt eine Reihe solcher lebensnäher Umweltschutzverbote, die gleichfalls zum Luftrecht des Fürsten gehören. So das Verbot, die Luft verseuchenden Substanzen (die beim Namen genannt werden) auf eine öffentliche Strasse auszuschütten oder dort abzuladen. Es kann eine Vorschrift erlassen werden, dass Fleischer, Gerber und andere von ähnlicher Profession ihr Handwerk nur am äußersten Ende der Stadt ausüben. Tote sollen so schnell wie möglich bestattet werden. Zur Zeit der Pest wird unter bestimmter Strafe verboten, sich zu Orten zu begeben, wo die Luft gesünder ist. Lauter Einschränkungen, die heute zum Bereich des Umweltschutzes und Gesundheitswesens und nicht zum Luftrecht in heutigem Sinne gehören. 

 

Fürstliche Paläste –usque ad coelum 

"Allein der Fürst ist grösser als die Gesetze: und besonders seine Macht, immerfort in den Himmel zu bauen, kennt keine Grenzen" (in coelum usque aedificandi facultas). Der Zusammenhang zwischen dem Palastbau des Fürsten und dem jus aereum folgt für Dancko aus dieser suprema potestas. Die herrschaftliche Stellung überragt alle anderen, daher gehört es sich, dass das Haus des Fürsten nicht allein nach seinen Bedürfnissen, sondern auch nach dem Gesichtspunkt des äußeren Glanzes seiner Machtstellung errichtet werde. Daraus folgt auch, dass sämtliche Paläste auf Bergen oder Höhen stehen, dort, wo der Fürst die Heilsamkeit der Luft (aeris salubritas) genießen kann. Dancko versäumt auch diesmal nicht die Wichtigkeit der Universitäten hervorzuheben: Die Universität Frankfurt ist hier wegen der rechten Beschaffenheit der Luft, die in dieser Stadt vorherrscht, errichtet worden, wie es aus den Privilegien Kaiser Maximilians I und des Papstes Julius II offenbar wird. 

Der emporragende Wohnsitz sorgt auch für die Sicherheit des Fürsten, wenn in der Stadt eine Seuche oder Feuerbrunst wütet und wenn ein Feind einfällt. Der Palast an einem höher gelegenen Ort stellt die überlegene Stellung des Fürsten als Stellvertreter Gottes (vicarius Dei) auf großartige Weise zur Schau und verlangt Respekt von seinen Untertanen. Er stellt dazu die Frage: ob es sich für den Fürsten ziemt zum Zweck des Prunks dem babylonischen Turm gleich in den Himmel zu bauen? Die Antwort: kein Gesetz würde dem Fürsten im Wege stehen. Staatswissenschaftliche Bücher mahnen jedoch, dass das rechte Maß bewahrt werden müsse - nicht zuletzt wegen der Lasten, die letzten Endes die Untertanen tragen müssen. 

"Dieses absolute und unbegrenzte Recht des Fürsten kommt... aus der ganz anderen und eingeschränkten Macht (potentia) seiner Untertanen". Ob die gelehrten Teilnehmer der Disputation die Frage an den Dissertanten gerichtet haben, wie diese These zu verstehen sei, können wir nicht wissen. Davon, was er ad illustrandum mitteilt, dass er auch das Recht der Untertanen auf die Luft über ihren Boden anerkennt: cujus est solum, illi quoque usque ad coelum esse debet. Diese zur Zeit von Dancko in ihrem ursprünglich zivilrechtlichem Sinne verwendete These wird im Völkerrecht, das auf Paradigmen aus dem römischen Recht mit Vorliebe zurückgreift, Jahrhunderte später als Grundlage der Theorie des endlosen Luftraumes der Staaten dienen.[16] 

Das auch den Untertanen zustehende Recht wird eingeschränkt. Der fürstlichen suprema potestas wird im Allgemeinen und Einzelnen alles, so auch die Bautätigkeit, unterworfen. Davon ausgehend zitiert Dancko zahlreiche Verfügungen vom Altertum bis zu seiner Zeit; solche, die heute bekannte Elemente des Bauwesens und der Baupolizeiordnung und nicht die des Luftrechts darstellen.  

So hat Kaiser Augustus die Bauhöhe auf 70 Fuss festgesetzt. Durch die bestimmte Gestaltung der Höhe wird seiner Meinung nach auch das Heil der Bürger gewährt, deren Begierde übermäßig zu bauen, sie ins finanzielle Verderben stürzen kann. Nach einem Münchener Senatsbeschluss müssen die Privathäuser die ordentliche Symmetrie bewahren. Das ist verbindlich auch in Breslau und besonders in belgischen Städten. Das sächsische Recht verbietet den Bau von Türmen[17]; in der Nähe von Klöstern oder Schulen ist der Bau verboten. Mit solchen und ähnlichen Verboten verknüpft sich das Recht des Fürsten, Privathäuser einreissen zu lassen. So auch im Falle, wenn ein Haus "entgegen dem Schmuck, dem Vorteil oder dem schönen Aussehen der Stadt (contra ornatum, commodum ac decoram faciem civitatis) erbaut worden ist." 

Dancko befasst sich auch mit einem Element von Gebäuden, dessen Funktion mit der Luft zusammenhängt: mit dem Wetterhahn. Dieser wird auf Turmspitzen gestellt, damit er "Verkünder der Luft und der Winde sei". Viele meinen, dass der Wetterhahn von symbolischer Bedeutung ist, andere halten ihn für eine Verzierung der Gebäude. Als Beispiel der letzteren weist er auf den Wetterhahn der ungarischen Festung der Stadt Gyõr (Raab) hin: Die Türken setzten dem Turm der Stadt Gyõr am Wassertor zu dem Zeitpunkt, da sie Gyõr im vergangenen Jahrhundert hielten, einen Hahn aus Erz auf mit der Inschrift: Gyor werde von den Christen erst dann wiedererlangt werden, wenn dieser Hahn sich anschicken würde zu krähen. Dennoch betrog sie dieses Orakel und Gyor wurde von dem einzigartigen Strategen Baron Schwartzenberg im Jahre 1598 am 29. März in die Herrschaft der Christen zurückgeführt". Er fügt ein Zitat von einem deutschen Verfasser hinzu: "es hätte ihnen wohl noch getan / dass der Hahne sie mit seinem Geschrei erwecket hätte / damit sie nicht also stillschweigend wären überfallen worden".[18] Dancko meint, dass die Hähne der Türme uns alle Lehrende ebenso wie Lernende (docentes pariter ac discentes) zur Wachsamkeit des Geistes ermahnen.  

 

Einkommen und Zeitvertreib 

"Fürsten und Königen muss eine bestimmte Menge an Eigentum zuerkannt werden woher sie ihre Würde aufrechterhalten  sollen." (Grotius Lib.I.8.5) "Es ist ehrenvoll und eine Verpflichtung für das Gewissen dass wir zu diesem Zweck Abgaben zahlen" (Römerbrief 13.v.3,4,6). Mit Zitaten von Grotius und aus der Bibel führt Dancko seine Darlegungen im Kapitel IV darüber ein, dass das Luftrecht des Fürsten auch der Vergrösserung der Staatskasse dient (fisci augmentum in aere), und den vielen Ausgaben beiträgt, die der Fürst immerfort zu tätigen hat. 

Von den vielen Arten von Steuern und Abgaben, die in diesem Zusammenhang meistens willkürlich zusammengetragen werden, sind zwei wirklich "aus der Luft gegriffen". So ist es niemandem erlaubt, aus seinen Mitteln eine Windmühle (molendinum pneumaticum) zu errichten, es sei denn, er hat die Luft vom Fürsten gepachtet. 

Einkommensquelle aus der Luft ist auch das "jus aucupii" – Vogelfangsrecht. Die von Dancko dafür zitierte These ist im Werk von Grotius unter dem Titel zu lesen: "Der Grundsatz wonach wilde Tiere Eigentum der Könige sind, ist mit dem jus gentium nicht in Widerspruch.“ In der Dissertation wird umgekehrt behauptet, dass die Vögel, die am Himmel - d.i. in der Luft - geboren werden (quae in coelo h.e .aere nascuntur), nach dem jus gentium frei sind, der Vogelfänger würde sie daher als res nullius erwerben. Trotzdem wird der Vogelfang im deutschen öffentlichen Gewohnheitsrecht (usu juris publici Germaniae) als Privileg der Könige anerkannt. Dancko meint, dass es von dem Luftrecht des Fürsten folgt, und - wie er von mehreren seiner Thesen behauptet - unbestreitbar ist. 

Das letzte Kapitel V. widmet Dancko solchen Vergnügungen, die dem Fürsten nach dem Luftrecht zustehen. In der Begründung spricht wieder der Untertan: "Gleichwie der Fürst von unendlichen, und gerade von überaus schweren Sorgen Tag und Nacht bedrückt wird, so gibt es mehrere Arten der Erholung, wodurch er die Bürde für eine Weile ablegt". Als solche beschreibt er sehr ausführlich die Beizjagd, woran vor allem die Fürsten Deutschlands ihr Vergnügen haben; besonders der durchlauchtigster Kaiser Leopold in Laxenburg. Das ist wohl eine sehr kostspielige Unterhaltung, nach Dancko jedoch sind die Kosten durchaus unerheblich, gleich wie hoch sie sind, weil durch diese Mittel die Mühen und die Sorgen des Fürsten für das Heil seiner Untertanen vergolten werden kann. 

Eine andere vom Luftrecht herrührende fürstliche Vergnügung ist die Feuerkunst (Raggetten und Feuerwerck), die mit pyrotechnischen Erzeugnissen in der Luft oder durch in Bewegung versetzte Luft veranstaltet wird. Es bleibt niemandem verborgen, dass dieser Zeitvertreib des Fürsten ist und Privatleuten gänzlich zu verbieten sei. Dazu rät das vernünftige Denken, sie würden ja ihr Vermögen leichtfertig verschwenden und Feuerbrünste herbeiführen.  

 

Luftrecht und jus aereum 

Was die Luft sei und wie sie genauer beschrieben werde, überlässt Dancko der Untersuchung der Naturforscher (Kap. I.12). Damit und mit den meisten in seiner Arbeit erörterten Fragen macht er offenkundig, dass er nicht an den LUFTRAUM denkt, der Schauplatz der heute zum Luftrecht gehörenden Tatbestände ist. Die heute übliche, auch von mir verwendete Definition des Luftrechts umfasst die mit dem Luftverkehr verbundenen innerstaatlichen und internationalen rechtlichen Beziehungen.[19] Die gleichfalls die Luft berührenden Probleme anderer Art, so z.B .der Umweltschutz, das Fernmeldewesen usw., werden von diesem Begriff ausgeschlossen. 

So kann die Frage gestellt werden: Haben wir das Recht, die Dissertation von Johann Stephan Dancko "de jure principis aereo" als erstes bekanntes Werk der luftrechtlichen Literatur zu würdigen? Meiner Meinung nach eindeutig ja. Hugo Grotius, der auch von Dancko mehrmals zitierte "Vater des Völkerrechts", hat in 1625 eine beachtenswerte Feststellung zur Rechtslage der Luft gemacht: 

„Das Meer ist so gross, dass es für alle Völker zu jedem Gebrauche zureicht: sowohl um Wasser zu schöpfen als zur Fischerei und Schiffahrt. Dasselbe würde von der Luft gelten wenn ein Gebrauch von ihr ohne Gebrauch vom Land möglich wäre.“[20] 

Damit hat er zum "mare liberum" die Theorie der freien Luft - "l'air est libre" -, womit das luftrechtliche Denken mit Verwirklichung des mechanischen Fliegens begann, quasi bevorschusst ![21] Die Erdgebundenheit und damit die Beschränktheit des Menschen im vertikalen Raum hat Pufendorf 1744 ähnlich ausgedrückt: "der Mensch kann seine Herrschaft in der Luft ausüben, bis er auf der Erde stehend reicht, weil er von der Erde getrennt nicht leben kann".[22] 

Der Heißluftballon der Gebrüder Montgolfier stieg hundert Jahre nach Entstehen der Dissertation in die Höhe, das Flugzeug schwerer als Luft noch ein Jahrhundert später. In 1687 konnte daher nur eine solche Nutzung Gegenstand der Rechtswissenschaft sein "wozu die Erde notwendig war“. Dancko schrieb seine Dissertation darüber. Er hat das jus aereum seines Zeitalters in die Rahmen der fürstlichen Oberherrschaft eingebettet dargestellt. So kann sein Werk mit Recht als eine bahnbrechende Pionierarbeit des Luftrechts betrachtet werden. 

Im Schlusswort wendet sich Dancko an den Leser.

„Hier befiehlt mir nicht der Mangel an Argumenten, sondern der Mangel an Zeit, inne zu halten. Denn ich bekenne, dass vieles mehr zu diesem Zweck verfasste hätte hinzugefügt werden können und das was ich mit eilender Feder geschrieben habe, durch viel mehr Beispiele besonders der Doktoren des öffentlichen Rechts hätte erhällt werden können. Aber die Zeit, die mir für diese Aufgabe zuzumessen war, hat mir gegenwärtig, das Schicksal nicht zugestanden. Darum vertraue ich ganz darauf, dass der wohlwollende Leser dieser Dissertation nicht nur die Kürze, sondern auch die Methode die Sprache und alles für recht- und gut befinden wird.“ 

Der LuftrechtIer des XXI Jahrhunderts kann nur wohlwollender Leser eines alle Merkmale seiner Entstehungszeit in sich tragenden bahnbrechenden Versuchs sein. 

Würde sich in dreihundert Jahren jemand finden, der sich um die heutige Literatur des Luftrechts interessiert, hoffen wir ebenso, dass er ein wohlwollender, die Bedingungen unserer Zeit billigender Leser unserer Schreiben sein wird.  


 

[1] Dozent der juristischen Fakultät, Pázmány Péter Katholische Universität

[2] Marietta Benkö, geb.1948 in Budapest, lebt seit 1957 in Deutschland, ist Rechtsanwältin, Mitarbeiterin des Instituts für Luft- und Weltraumrecht der Universität Köln und Chefredakteurin der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht. Mit Professor K.-H. Böckstiegel und Prof. S. Hobe verlegt sie die sehr bedeutende Vertrags- und Gesetzessammlung "Space Law - Basic Legal Documents. Sie ist auch Chefredakteurin der Schriftenreihe "Utrecht Studies in Air and Space Law. Seit 1980 ist sie Beraterin der Bundesrepublik im Weltraumkommittee (UNCOPUOS) der Vereinten Nationen. In 1966 wurde sie mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Sie ist Verfasserin von mehreren Büchern und verschiedenen Publikationen auf dem Gebiet der vergleichenden Rechtswissenschaft und des Luft- und Weltraumrechts. Sie ist Mitglied der International Academy of Astronautics.

[3] Kázmér, Miklós: Wörterbuch alter ungarischer Familiennamen (ungarisch) XIV-XVII Jh. Budapest 1993, S.280 gibt 31 Familien namens Dankó an. Iván Nagy: Die Familien Ungarns (ungarisch) Bd. III erwähnt nur eine, die in Frage kommen könnte. Angaben dafür, dass jemand von diesen Familien in Deutschland studiert hätte, waren nicht zu finden.

[4] Gottlieb Joecher, Christian: Allgemeines Gelehrten-Lexicon: Darinne die Gelehrten aller Stände sowohl männ- als weiblichen Geschlechts, welche vom Anfange der Welt bis auf die ietzige Zeit gelebt, und sich der gelehrten Welt bekannt gemacht nach ihrer Geburt, Leben, merckwürdigen Geschichten, Absterben und Schrifften aus den glaubwürdigsten Scribenten in alphabetischer Ordnung beschrieben werden, S. 898-900.

[5] Hinweise auf die Dissertation hat Rechtsanwalt Dr. A. Kadletz gefunden. Das Manuskript machte auf diesem Grund D. Digrell, Mitarbeiterin des Instituts von Köln, ausfindig. Deutsche Übersetzung machte Peter Kertész Musik- und Lateinlehrer von Köln. Die Privatausgabe, die der Unterstützung vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt zu verdanken ist, wurde mit dem Anlass verbunden, da Professor K.-H.Böckstiegel, Direktor des Instituts in Ruhestand trat. Siehe: S. U. Reif: Tagungsbericht International Colloquium on Conclusions of "Project 2001”. Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 2001 (Jg. 50) Nr.3, S. 401. Dieser Bericht wurde hauptsächlich auf Grund der ausgezeichneten Übersetzung von Herrn Peter Kertész geschrieben.

[6] The Jurisdiction of the Prince Over the Air. Latin-English Synopsis ed. by Dr. M. Benkö and Dr. B. Schmidt-Tedd, translators: M.H. Heitz and P. Kertész, p.III, Cologne 2002.

[7] Zur Zeit der Dissertation (von 1603 bis 1795) war Anhalt-Zerbst ein selbständiges Fürstentum innerhalb Anhalt. Seine Rechtslage gründete sich auf den Westphälischen Frieden, der bis 1806 als Reichsgrundgesetz galt. (Katharina II. die Grosse war Sophie Fridericke von Anhalt-Zerbst, eine Prinzessin von Zerbst.)

[8] Die Universitas Viadrina (Viadra = Oder) wurde in 1506 gegründet und hörte nach Gründung der Universität von Berlin auf. Während ihres Bestehens hatte sie an vier Fakultäten 55000 Studenten. Unter ihnen Ulrich von Hutten, Thomas Münzer, Wilhelm und Alexander von Humboldt, Heinrich von Kleist. Die Viadrina existiert seit 1991 wieder, mit Hauptaufgabe der Pflege der deutsch-polnischen Beziehungen

[9] Leviathan or the Matter, Form and Power of a Commonwealth Ecclesiastic and Civil - London 1651. A Kenny: The Oxford Illustrated History of Western Philosophy. Oxford 1994, p.318.

[10] Schulte, Joh. Friedrich: Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, P. 312 "Quilibet status tantum potest in suo territorio, quantum imperator in imperio".

[11] In presenti vero disputatione princeps significat in genere personam publicam, .penes quam summa in republica est potestas.

[12] Principi juste adscribi posse.jus circa aerem quod aereum recte appellatur. - Dancko irrt sich in der Deutung der Schwerthiebe der ungarischen Könige. Der neu gekrönte König ritt auf den "Königshügel“ und bekräftigte mit vier symbolischen Hieben in allen Himmelsrichtungen sein Gelöbnis, dass er das Land gegen alle Feinde schützen wird. Zuletzt kam es bei der Krönung des letzten ungarischen Königs Karl IV in 1916 dazu.

[13] Deutsch zitiert von B. Carpcow: „Derowegen sein Leib und Leben wie eines Vogels in der Lufft jedermann gemein und in denselben Gerichten erlaubet wird dass er ohne alle Straffe entleibet und vom Leben zum Tode möge gebracht werden." Pr.Crim.P.III.Q 140.n.132

[14] De suspendii justitita - über die Gerechtigkeit der Erhängung streiten die Theologe und Juristen, bemerkt Dancko, er aber hält sie für richtig. (verum recte illam defendi posse statuo)

[15] Benedikt Carpcow bemerkt an der von Dancko zitierten Stelle (P.III: Q:137.n.70): „Facta executione, cadavera...ad anatomiam quoque Medicis ab utilitatem concedenda sunt.“ Rerum Criminalium Synopsis, Lipsiae 1703, S. 414

[16] In der „Glossa Ordinaria“ (1228) hat Accursius die von Dancko zitierte These zu den Worten der Digestae (VIII. 2 .1) gefügt ("coelum quod supra id solum intercedit, liberum esse debet“). Am Anfang der Weltraumforschung hat die Weltraumrechtler die Frage der Ausdehnung der ausschließlichen staatlichen Souveränität "ad infinitum" davon ausgehend beschäftigt. Siehe J.C. Cooper: Roman Law and the Maxim "cujus est solum” in International Law. McGill Law Journal 1952, S.23; W. Guldiman: Cujus est solum, ejus est usque ad coelum. Zeitschrift für Luftrecht 1952, p.2l3-233; D. Klein: Cujus est solum ejus debet esse quousque tandem? Journal of Air Law and Commerce 1959 , p.237-254

[17] "Man Sol auch keine Burg oder Stadt verfesten mit Blancken/noch mit Mauren, noch Berg noch Thürme bei Dörfler bauen“.

[18] Graf Hardegg hat am 29. September 1594 die Festung Gyõr an Pascha Sinan übergeben - das kostete ihn sein Leben. Dancko denkt hier an die List, die die Türken bei der Zurückeroberung der Stadt am 29. März 1598 verwendet haben.

[19] Gesamtheit der Rechtsnormen, die in Verbindung mit der Nutzung des Luftraums und der Erdoberfläche für den Luftverkehr entstehender internationalen und innerstaatlichen Rechtsverhältnisse regeln.

[20] Lib.II.Cap.2,3 "...idem dicendurn esset de aere. si quis ejus usus esse posset, ad quem terrae usus non esset necessarius". De jure belli ac pacis libri tres. Amstelodami 1651, S. 105. In dieser Übersetzung von J.H. v. Kirchmann (Des Hugo Grotius drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens, Berlin 1869 I, S.246) wird für "usus" der "Besitz" irrtümlich verwendet. Bei Grotius handelt es sich ja um die Möglichkeit der Loslösung vom Boden und die Bewegungsfreiheit in der Luft.

[21] P.Fauchille: Le domaine aérien et le régime Juridique des aérostats. ("l'air est libre"), Revue générale de droit international publique 1901, S. 414-485.

[22] Pufendorf, Sam. B.A.: De jure naturae et gentium libri octo. Francofurti et Lipsiae 1744, Tom. I. S. 540. "tamen cum in aereo homini versari sit negatum, ita ut a terra sit disjunctus soli aeri innixus ideo imperium in aerem exercere non potuit, nisi quousque qui in terra stant, pertingere queant."

 

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